Wir handeln entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Gastgewerbe in der aktuellen Fassung vom 15.09.2016
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Gastgewerbe (im Folgenden „AGBG
2016“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Gastwirt und dem
Vertragspartner/Gast und gelten für alle in diesem Verhältnis getätigten Reservierungen
und erbrachten Dienstleistungen.
1.2. Für Beherbergungsleistungen des Gastwirtes gelten ausschließlich die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für die Hotellerie 2006 („AGBH 2006“).
1.3. Die im Folgenden näher geregelten Leistungen des Gastwirtes werden ausschließlich
auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten. Von diesen AGBG
2016 abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind
nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
1.4. Die AGBG 2016 schließen Sondervereinbarungen nicht aus und sind gegenüber im
Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.
1.5. Mit Abschluss einer Reservierung – ganz gleich durch welche Mittel – bestätigt der
Vertragspartner, dass er die Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden hat und
diesen zustimmt.
1.6. Der Gastwirt behält sich das Recht vor, jederzeit die AGBG 2016, wenn dies dem
Vertragspartner zumutbar ist, zu ändern, auf aktuelle Gegebenheiten zu aktualisieren
und den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
2.1. Bewirtung Zurverfügungstellung/Verabreichen von Speisen und Getränken
im Bewirtungsbetrieb des Gastwirtes
2.2. Bewirtungsvertrag Ist der zwischen dem Gastwirt und dem Vertragspartner
abgeschlossene Vertrag, dessen Schwerpunkt in der Bewirtung
liegt und dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.
2.3. Catering Zubereitung bzw Lieferung von Speisen und Getränken zu einem
außerhalb des Bewirtungsbetriebes des Gastwirtes
liegenden vom Vertragspartner bestimmten Leistungsort
2.4. FAGG Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz idgF
2.5. Fernabsatz(vertrag) im Sinne des § 3 FAGG
2.6. Bewirtungsbetrieb Räumlichkeiten außerhalb oder innerhalb eines Gebäudes, wo
die Bewirtung der Gäste durch den Gastwirt stattfindet
2.7. Gastwirt natürliche oder juristische Person, die als Betreiber des
Bewirtungsbetriebes Gäste gegen Entgelt bewirtet bzw Räume
vermietet und damit zusammenhängende Dienstleistungen
erbringt
2.8. Gast natürliche Person, die Bewirtung in Anspruch nimmt. Der Gast ist
in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch
jene Personen, die in Begleitung des Vertragspartners bewirtet
werden
2.9. KSchG Konsumentenschutzgesetz 1979 idgF
2.10. Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG
2.11. Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG
2.12. Reservierung verbindliches Angebot des Vertragspartners auf Abschluss eines
Bewirtungsvertrages
2.13. Vertragspartner natürliche oder juristische Person, die als Gast oder für einen
Gast einen Bewirtungsvertrag abschließt
3.1. Der Bewirtungsvertrag kommt nach Prüfung der Verfügbarkeit durch die (mündliche oder
schriftliche) Annahme der Reservierung – spätestens durch die Bewirtung – des Gastes
durch den Gastwirt zustande. Ab diesem Zeitpunkt sind der Gastwirt und der
Vertragspartner an den Bewirtungsvertrag gebunden.
3.2. Mit Angabe der Konto- bzw Kreditkartendaten erklärt der Vertragspartner sein
ausdrückliches Einverständnis mit der Abbuchung aller anfallender Gebühren –
insbesondere Anzahlungen und gegebenenfalls Stornogebühren (gemäß Punkt 7) –
ohne weitere Rücksprache mit dem Vertragspartner im
Einziehungsermächtigungsverfahren der gewählten Zahlungsart.
3.3. Als Grundlage für das Entgelt gelten die in der jeweils zum Vertragsschlusszeitpunkt
aktuellen Preisliste des Gastwirtes angeführten, sowie durch Sonderabsprachen
individuell vereinbarten Preise.
3.4. Der Vertragspartner hat bei allen Reservierungen seinen vollständigen Namen (Firma),
Anschrift, E-Mail-Adresse (sofern vorhanden) und Telefonnummer, sowie die genaue
Anzahl der zu bewirtenden Gäste sowie den Umfang der gewünschten Bewirtung
bekanntzugeben. Mit Übermittlung der E-Mail-Adresse stimmt der Vertragspartner
zudem zu, Informationsmaterial wie zB Newsletter, Angebote uä zu erhalten.
3.5. Diese Daten stellen einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar und sind Grundlage
für die Rechnungslegung an den Vertragspartner. Eine Über- oder Unterschreitung der
reservierten Personenanzahl ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Gastwirtes
zulässig. Die vereinbarte Gästezahl wird der Verrechnung als Mindestzahl zugrunde
gelegt. Bei vom Gastwirt zugestimmten Überschreiten der vereinbarten Anzahl an
Personen erfolgt die Verrechnung gemäß der tatsächlichen Gästezahl. Bei
Unterschreiten der vereinbarten Gästeanzahl gelten die angeführten
Stornobedingungen gemäß Punkt 6.
3.6. Wird bezüglich der Konsumation keine andere Vereinbarung wie zB eine Pauschale
getroffen, werden alle konsumierten Getränke und Speisen vom Gastwirt nach dem
tatsächlichen Verbrauch und dem Bestellwert laut aktueller Preisliste in Rechnung
gestellt und gilt ein Betrag in der Höhe von EUR 10/pro reserviertem Gast als
Mindestkonsumation vereinbart, der auch bei Nichtinanspruchnahme der
Bewirtungsleistungen zu zahlen ist.
4.1. Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen,
dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Gastwirt
verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Reservierung des
Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen.
Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich)
einverstanden, kommt der Bewirtungsvertrag mit erfolgreicher Abbuchung bzw
Bezahlung der Anzahlung zustande. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der unter der
Bedingung einer Anzahlung geschlossene Bewirtungsvertrag zweiseitig verbindlich. Bis
zu diesem Zeitpunkt kann die Reservierung von beiden Seiten kostenfrei und ohne
Angabe von Gründen storniert werden.
4.2. Mit Annahme des Angebots durch den Gastwirt wird die Anzahlung sofort zur Zahlung
fällig, sofern nicht eine spätere Fälligkeit vereinbart wird Die Kosten für die
Geldtransaktion (zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und
Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
4.3. Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
5.1. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt
sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den
bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Gastwirtes erfolgt.
5.2. Die Annahme durch den Gastwirt erfolgt bei Buchungen über Fernkommunikationsmittel
ausschließlich durch eine Reservierungsbestätigung des Gastwirtes per Email/auf dem
Postweg oder bei vereinbarter Anzahlung mit erfolgreicher Abbuchung durch den
Gastwirt oder mit erfolgreicher Überweisung durch den Vertragspartner. Für die
Anzahlung belastet der Gastwirt die Kreditkarte/das Konto des Vertragspartners mit dem
in den Reservierungsbedingungen angeführten Betrag/Prozentsatz.
5.3. Bei Onlinebuchungen besteht eine Reservierungsmöglichkeit nur nach vollständiger und
korrekter Eingabe aller im Reservierungsfenster vorhandenen Pflichtfelder sowie des
ausdrücklichen Anerkenntnisses der AGBG 2016 mittels der im Reservierungsfenster
vorgesehenen Applikation.
5.4. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der Reservierungsvorgang bei
Onlinereservierungen nach Betätigung des Buttons „Kostenpflichtig reservieren“ nicht
mehr storniert oder rückgängig gemacht werden kann.
5.5. Der Vertragspartner ist für die korrekte Eingabe/Bekanntgabe der Daten allein
verantwortlich. War der Reservierungsvorgang nur durch Eingabe/Bekanntgabe
fehlerhafter oder unvollständiger Daten nicht korrekt, kann die Buchung entweder mit
Hilfe des Gastwirtes korrigiert oder eine andere Reservierungsbestätigung ausgestellt
werden. In allen Reklamationsfällen muss vom Vertragspartner jedenfalls die
Reservierungsbestätigung vorgelegt werden, da ansonsten die Bewirtung durch den
Gastwirt abgelehnt werden kann. Die elektronische Reservierungsbestätigung des
Gastwirtes dient als einziger zulässiger Nachweis der ordnungsgemäß getätigten
Reservierung und ist daher vom Vertragspartner mitzuführen und im Falle von
Reklamationen dem Personal des Gastwirtes vorzuweisen.
5.6. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass es aufgrund der notwendigen
Datenübertragungen über das Internet und über sonstige Datenleitungen bei der
Reservierung ausnahmsweise zu Problemen kommen kann, ohne dass daraus
irgendwelche Rechtsfolgen abgeleitet werden können.
6.1. Falls der Vertragspartner/die Gäste eine halbe Stunde nach dem vereinbarten
Reservierungszeitpunkt nicht erscheinen, besteht keine Bewirtungspflicht, es sei denn,
dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
6.2. Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe Punkt 4) geleistet, so bleibt die
Reservierung zwei Stunden nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt reserviert.
6.3. Bis spätestens drei Monate vor der vereinbarten Bewirtung des Vertragspartners bzw
der Gäste kann der Bewirtungsvertrag durch den Gastwirt aus sachlich gerechtfertigten
Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
7.1. Bei den vom Gastwirt angebotenen Dienstleistungen handelt es sich um FreizeitDienstleistungen iSd § 18 Abs 1 Z 10 FAGG, die zu einem bestimmten Zeitpunkt
innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden. Dem Vertragspartner
steht demnach kein Rücktrittsrecht gemäß § 11 Abs 1 FAGG zu.
7.2. Ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ist nur unter Entrichtung
folgender Stornogebühren möglich:
bis 3 Monate = 30%
3 Monate bis 14 Tage = 50%
14 Tage bis 1 Tag= 70%
am letzten Tag = 90%
7.3. Bis zu einer Unterschreitung der reservierten Gästezahl im nachfolgenden Ausmaß ist
ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästeanzahl ohne Entrichtung einer
Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Vertragspartners möglich:
bis 3 Monate = 40%
3 Monate bis 14 Tage = 30%
14 Tage bis 1 Tag= 20%
am letzten Tag = 10%
7.4. Bei Unterschreitung der reservierten Gästezahl um mehr als die unter Punkt 7.3
genannte Gästeanzahl ist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästezahl
durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung der unter Punkt
7.2 angeführten Stornogebühren möglich.
7.5. Die jeweiligen Stornogebühren sind von der vereinbarten Gesamtsumme bzw dem
Gesamtwert der vereinbarten Leistungen (Speisen und Getränke), etwaigen
Pauschalvereinbarungen bzw mangels vereinbarter Konsumationsleistung vom Betrag
in der Höhe von EUR 30,00 pro reserviertem Gast zu berechnen.
7.6. Eine bereits geleistete Anzahlung wird auf die unter 7.2 und 7.3 genannten
Stornogebühren angerechnet.
7.7. Der Rücktritt des Vertragspartners entfaltet nur Wirksamkeit, wenn dieser schriftlich
erklärt wird.
8.1. Kann der Vertragspartner bzw die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb
erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer
Schneefall, Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der
Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
8.2. Kann der Vertragspartner bzw die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb
erscheinen, weil diese erkrankt sind, so ist der Vertragspartner verpflichtet, das
vereinbarte Entgelt zu bezahlen; der Gastwirt ist verpflichtet, die Gäste zu bewirten.
9.1. Durch den Abschluss eines Bewirtungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht
auf die übliche Bewirtung und Bedienung, sowie den Gebrauch der Einrichtungen des
Bewirtungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen
zur Benützung zugänglich sind.
9.2. Sind Einrichtungen aus technischen Gründen nicht verfügbar bzw benutzbar, steht dem
Vertragspartner kein Recht auf Entgeltminderung zu.
9.3. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Gästerichtlinien (Hausordnung)
auszuüben.
10.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Endes der Bewirtung
das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter
Leistungsinanspruchnahmen durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen
entstanden sind zuzüglich – falls noch nicht berücksichtigt – gesetzlicher Umsatzsteuer
zu bezahlen.
10.2. Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der
Gastwirt Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung
genommen. Sollte der Gastwirt Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel
akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa
Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen usw.
10.3. Der Vertragspartner und seine Gäste haften dem Gastwirt gegenüber für jeden Schaden
zur ungeteilten Hand, den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder
Willen des Vertragspartners Leistungen des Gastwirtes entgegennehmen, verursachen.
Für Ansprüche Dritter hält der Vertragspartner/Gast den Gastwirt zur Gänze schad- und
klaglos.
10.4. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ohne vorherige Genehmigung des
Gastwirtes ist nicht gestattet.
10.5. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen
Vorschriften – insbesondere von gewerberechtlichen, feuerpolizeilichen,
urheberschutzrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen, sowie des OÖ
Jugendschutzgesetzes idgF und des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw
Nichtraucherschutzgesetzes idgF – selbst verantwortlich und hat den diesbezüglichen
Weisungen des Gastwirtes zu folgen. Der Vertragspartner ist – soweit nicht gesetzlich
anders vorgesehen – verpflichtet, behördliche Bewilligungen auf eigene Kosten
einzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen.
10.6. Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und darf
im Übrigen – ebenso wie sonstige Gegenstände – nur mit Zustimmung des Gastwirtes
angebracht werden. Das Anbringen von Dekorationsmaterial an den Wänden unter
Verwendung von Klebstoffen, Klebestreifen, Möbelheftern, Nägeln und Schrauben ist
untersagt. Mitgebrachte Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich vom
Vertragspartner zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht unverzüglich, hat der Gastwirt
die Möglichkeit dies auf Kosten des Vertragspartners durch Dritte durchführen zu lassen,
bzw Raummiete für die Aufbewahrung zu verrechnen.
11.1. Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er damit
im Rückstand, so steht dem Gastwirt das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß §
471 ABGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu.
Dieses Zurückbehaltungsrecht steht dem Gastwirt weiters zur Sicherung seiner
Forderung aus dem Bewirtungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger
Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige
Ersatzansprüche jeglicher Art zu.
11.2. Werden vom Gastwirt Sonderwünsche des Vertragspartners oder Gastes erfüllt, so ist
der Gastwirt berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt bzw
die Art der Berechnung ist jedoch vor Leistungserbringung durch den Gastwirt dem
Gast/Vertragspartner offenzulegen. Der Gastwirt kann diese Leistungen aus
betrieblichen Gründen auch ablehnen.
11.3. Dem Gastwirt steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw Zwischenabrechnung
seiner Leistung zu.
12.1. Der Gastwirt ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard
entsprechenden Umfang zu erbringen.
12.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
13.1. Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Gastwirtes – auch für
eingebrachte Sachen – für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden,
ausgeschlossen.
13.2. Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Gastwirtes sowie seiner
Erfüllungsgehilfen – auch für eingebrachte Sachen – für leichte und grobe Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das
Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte
Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt. Der zu ersetzende Schaden
findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des Vertrauensinteresses.
13.3. Für abhandengekommene Sachen des Gastes/Vertragspartners wird nicht gehaftet.
13.4. Der Gastwirt bemüht sich, Störungen an vom Gastwirt direkt zur Verfügung gestellten
technischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen umgehend zu beseitigen. Der
Gastwirt haftet nicht für Ausfälle dieser Einrichtungen, sowie des Stromnetzes bzw
sonstiger infrastruktureller Einrichtungen.
13.5. Die Haftung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast
den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Gastwirt anzeigt.
Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher
Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist
das Recht erloschen.
14.1. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Gastwirtes und allenfalls gegen eine
besondere Vergütung in den Bewirtungsbetrieb gebracht werden.
14.2. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines
Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf seine
Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.
14.3. Der Vertragspartner bzw Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende TierHaftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch
Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden
Versicherung ist über Aufforderung des Gastwirtes zu erbringen.
14.4. Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Gastwirt gegenüber zur
ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden
umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Gastwirtes, die der Gastwirt
gegenüber Dritten zu erbringen hat.
15.1. Gutscheine jeglicher Art werden nicht in bar abgelöst. Der zeitliche Geltungsraum von
Gutscheinen wird auf dem jeweiligen Gutschein festgeschrieben und definiert, wobei
diese spätestens mit Ablauf einer Frist von 5 Jahren ab Ausstellungsdatum eingelöst
oder umgetauscht werden müssen. Bei Verlust von Gutscheinen jeglicher Art wird vom
Gastwirt kein Ersatz geleistet.
16.1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass die Art und das Ausmaß der
Bewirtung abgeändert werden. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf
Abänderung des Bewirtungsvertrages rechtzeitig an, so kann der Gastwirt der
Abänderung des Bewirtungsvertrages zustimmen. Den Gastwirt trifft dazu keine
Verpflichtung.
16.2. Der Gastwirt kann dem Vertragspartner bzw den Gästen eine andere Bewirtung (gleicher
Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders
wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche
Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein bestimmter Raum (bestimmte
Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits anwesende Gäste ihren Aufenthalt
verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen
diesen Schritt bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für die Ersatzbewirtung gehen auf
Kosten des Gastwirtes.
17.1. Erscheint der Vertragspartner bzw seine Gäste nicht, so ist der Gastwirt berechtigt, das
vereinbarte Entgelt vorbehaltlich Punkt 17.3 zu verlangen.
17.2. Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag aus wichtigem Grund aufzulösen,
insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Gast
a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch
sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen
Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute verleidet oder sich gegenüber diesen
Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit
oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Bewirtungsdauer
hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist
(3 Tage) nicht bezahlt.
Bei Auflösung des Bewirtungsvertrages aus wichtigen Grund ist der Vertragspartner zur
Bezahlung des Entgelts vorbehaltlich Punkt 17.3 verpflichtet.
17.3. Der Gastwirt wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme
seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Bewirtung erhalten
hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Bewirtungsbetrieb im Zeitpunkt der
Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Bewirtung vollständig ausgelastet ist
und auf Grund des Nichterscheinens des Vertragspartners weitere Gäste bewirtet
werden können. Die Beweislast für die Ersparnis trägt der Vertragspartner.
17.4. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB
Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, Lieferboykott, behördliche Verfügungen etc)
unmöglich wird, kann der Gastwirt den Bewirtungsvertrag jederzeit auflösen, sofern der
Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Gastwirt von seiner
Bewirtungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des
Vertragspartners sind ausgeschlossen.
18.1. Erkrankt/Verunfallt ein Gast während seines Aufenthaltes im Bewirtungsbetrieb, so wird
der Gastwirt über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in
Verzug, wird der Gastwirt die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des
Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast
hiezu selbst nicht in der Lage ist.
18.2. Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen
des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird der Gastwirt auf Kosten des Gastes
für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in
dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom
Krankheits-/Unfallsfall benachrichtigt worden sind.
18.3. Der Gastwirt hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall
gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe;
b) notwendig gewordene Raumdesinfektion;
c) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit
diese im Zusammenhang mit der Erkrankung, dem Unfall oder dem Todesfall
verunreinigt oder beschädigt wurden;
d) Entgelt für vom Gast in Anspruch genommene Bewirtungsleistungen, zzgl allfälliger
Kosten der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung oä;
e) allfällige sonstige Schäden, die dem Gastwirt entstehen.
19.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Bewirtungsbetrieb gelegen ist.
19.2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter
Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ)
sowie UN-Kaufrecht.
19.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz des
Gastwirtes, wobei der Gastwirt überdies berechtigt ist, seine Rechte auch bei jedem
anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
19.4. Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen
Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen
gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort
oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.
19.5. Wurde der Bewirtungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen
Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs),
Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für
Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich
zuständig.
20.1. Alle Änderungen des Bewirtungsvertrages bedürfen auf Seiten des Vertragspartners der
Schriftform.
20.2. Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer
Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner,
welcher die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen
bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis
fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen oder Monaten
bestimmte Fristen beziehen sich auf diejenigen Tage der Woche oder des Monates,
welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem die Frist
zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag
maßgeblich.
20.3. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24
Uhr) zugegangen sein.
20.4. Der Gastwirt ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit eigenen
Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen
Forderungen gegen Forderungen des Gastwirtes aufzurechnen; dies gilt für
Konsumenten dann nicht, wenn der Gastwirt zahlungsunfähig oder die Forderung des
Vertragspartners gerichtlich festgestellt oder vom Gastwirt anerkannt ist.
20.5. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.